Satzung und Richtlinien des Edelknabencorps Neuss-Gnadental 1955
Satzung des Edelknabencorps Neuss- Gnadental 1955
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „ Edelknabencorps Neuss-Gnadental 1955 „.
Der Sitz des Vereins ist Neuss-Gnadental. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Allgemeines
Das Edelknabencorps ist dem Komitee unterstellt. Die Korpsführung ( 1.Vorsitzende/r und 2.Vorsitzende/r) werden vom Komitee berufen. Die Korpsführung übernimmt die Verantwortung für die Betreuung der Edelknaben. Der Korpsführung steht ein aus den Eltern der Edelknaben gebildeter „Elternbeirat„ beratend zur Seite.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, mit Jungen zwischen 4 und 15 Jahren Brauchtums- und Heimatpflege zu betreiben.
Unterstützt werden soll die Anschaffung z.B. von Uniformen. Ferner soll die Durchführung von Veranstaltungen z.B. ( Ausflüge/offizielle Korpskrönung ) für die Kinder während des Kalenderjahres gewährleistet werden. Angeschaffte Gegenstände bleiben Eigentum des Vereins und werden den Edelknaben nur leihweise kostenlos zur Verfügung gestellt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Jahreshauptversammlung findet im Februar eines jeden Jahres statt. Zudem werden eine Versammlung vor und nach Gnadentaler Schützenfest, sowie eine Versammlung im Oktober eines jeden Jahres einberufen.
§ 4 Vorstand
Der Vorstand des Edelknabencorps Neuss- Gnadental besteht aus:
a.) 1. Vorsitzende/r
b.) 2. Vorsitzende/r
c.) Schriftführer/in
d.) Kassierer/ in
1. und 2. Vorsitzende/r vertreten gemeinsam das Edelknabencorps gegenüber dritten.
Schriftführer/in und Kassierer/in werden alle 2 Jahre auf der JHV neu gewählt.
Die JHV setzt sich aus dem Vorstand, den Eltern und den passiven Mitgliedern zusammen. Wahlberechtigt ist je ein Elternteil eines Edelknaben. Anwesende passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 5 Aktive Mitgliedschaft
Einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme können alle Jungen zwischen 4 und 15 Jahren stellen. Dieser Aufnahmeantrag muss den Einwilligungsvermerk der/s Erziehungsberechtigten tragen. Hierbei gelten die „ Richtlinien für das Edelknabencorps Neuss- Gnadental gegr.1955 „. Diese Richtlinien werden mit der Unterschrift der/s Eltern/teil anerkannt. Sie werden vor der Aufnahme den/m Erziehungsberechtigten zur Kenntnisnahme ausgehändigt.
Über die Aufnahme entscheidet der „Elternbeirat„. Gegen einen ablehnenden Beschluss kann innerhalb von 4 Wochen Einspruch beim Komitee eingelegt werden. Das Komitee entscheidet endgültig mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Die Mitgliedschaft erlischt,
a.) wenn der Edelknabe mit Einverständnis seiner/s Erziehungsberechtigten schriftlich seinen Austritt erklärt,
b.) wenn der Edelknabe das 16.te Lebensjahr vollendet,
c.) wenn der Edelknabe bis zum Ende des Kalenderjahres seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat,
d.) wenn der Edelknabe dreimal hintereinander unentschuldigt den Zusammenkünften des Edelknabenkorps ferngeblieben ist,
e.) durch Ausschluss.
Bei ungebührlichem Verhalten und Unverträglichkeit eines Edelknaben, kann der „Elternbeirat„ diesen Edelknaben aus dem Edelknabenkorps ausschließen. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 4 Wochen Einspruch beim Komitee eingelegt werden.
Das Komitee entscheidet endgültig mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.
Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandene Ansprüche des Vereins gegen das Mitglied bleiben bestehen.
§ 6 Passive Mitgliedschaft
Passives Mitglied können alle volljährigen Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.
Der Beitritt muss schriftlich erklärt werden.
Der Vorstand lädt die passiven Mitglieder zur Jahreshauptversammlung im Februar eines jeden Jahres ein. Sie haben kein Stimmrecht. Zudem erhalten Sie eine Einladung zur Korpskrönung. Der Austritt muss schriftlich erfolgen.
Mitglieder, die ihrer Beitragsverpflichtung nicht nachkommen oder den Vereinsinteressen grob zuwiderhandeln, können durch einen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Beträge nach Ende der Mitgliedschaft sind ausgeschlossen. Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandene Ansprüche des Vereins gegen das Mitglied bleiben bestehen.
§ 7 Elternbeirat
Der Elternbeirat besteht aus:
a.) dem/r Korpsführer/in des Edelknabencorps
b.) dem/r Schriftführer/in des Edelknabencorps
c.) ein gewähltes Elternmitglied
d.) ein Elternteil des amtierenden Königs
e.) ein vom Komitee zu bestimmendes Mitglied aus den eigenen Reihen.
Der Elternrat wird von den Eltern gewählt.
Die Mitglieder werden für 2 Jahre gewählt. Der Beirat ist zu jeder Versammlung des Edelknabenkorps einzuladen.
Die Versammlung des Elternbeirates soll alle anfallenden Fragen, die Vorbereitungen für das Bürger Schützenfest, Veranstaltungen im Laufe des Jahres, Umlagen, Beiträge und Kosten erörtern und der Korpsführung beratend zur Seite stehen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist bis Ende Februar eines jeden Kalenderjahres einzuberufen.
Zudem werden mind. 3 weitere Versammlungen im Jahr abgehalten siehe § 3.
Der Vorstand lädt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen ein.
Die Tagesordnung umfasst mindestens folgende Punkte:
a.) Bericht des Vorstandes
b.) Bericht des Elternrates
c.) Kassenbericht des Kassierers
d.) Bericht der Kassenprüfer
e.) Entlastung des Vorstandes
f.) Wieder- oder Ersatzwahl für ausscheidende Mitglieder des Elternbeirates
g.) Wahl der Kassenprüfer
h.) Festsetzung des Mitgliedbeitrages für das laufende Geschäftsjahr
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden/r und dem Schriftführer unterzeichnet wird.
§ 9 Satzungsänderung
Vorschläge zur Satzungsänderung müssen 4 Wochen vor der JHV des Edelknabencorps dem Komitee vorgelegt werden.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins obliegt dem Komitee.
§ 11 Sonstiges
1. Bei Spenden an das Edelknabenkorps kann eine Spendenquittung zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt werden.
Diese muss mit dem Vermerk“ Zweckgebunden Edelknaben“ auf das Konto des BHV eingezahlt werden!
2. Das Vereinsvermögen wird bis zum 10.1. eines laufenden Jahres dem Schatzmeister des BHV- Gnadental mitgeteilt.
Diese Satzung tritt am 08. Februar 2011 in Kraft.
Für den BHV Neuss- Gnadental e.V.
Neuss-Gnadental, den 08. Februar 2011
Richtlinien des Edelknabencorps Neuss- Gnadental 1955
Das Korps der Edelknaben Neuss- Gnadental 1955 ist das Pagenkorps des Gnadentaler Schützenkönigs, das diesem bei der Parade und den Nachmittagsumzügen beim Gnadentaler Schützen- und Heimatfest das Ehrengeleit gibt.
1.) Die persönlich Betreuung der Jungen liegt ausschließlich in der Hand des vom Komitee
ernannten Korpsführer/in und dessen Vertreter/in.
2.) Das weiße Hemd, weiße Handschuhe, weiße Kniestrümpfe und schwarze Halbschuhe sind
von den Eltern zu stellen. Die Uniform wird, sofern in der passenden Größe vorhanden,
leihweise und kostenlos zur Verfügung gestellt. Diese Bekleidung wird zum Schützen- und
Heimatfest zu Ehren des Gnadentaler Schützenkönigs und zur Krönung des neuen
Edelknabenkönigs getragen.
Bei Austritt des Edelknaben muss die Uniform ( Korpseigentum ) der Korpsführung in
gepflegtem und gereinigtem Zustand unverzüglich ausgehändigt werden.
3.) Die Eltern sorgen dafür, dass ihr Sohn zu allen Veranstaltungen pünktlich und in sauberer
Kleidung erscheint und nach der Veranstaltung wieder abgeholt wird.
4.) Der Korpsführer trägt während der Veranstaltung die Verantwortung für die Jungen. Bei
ungebührlichem Verhalten kann der Edelknabe von der jeweiligen Veranstaltung
ausgeschlossen werden.
5.) Am Schützenfest Samstag findet traditionell das Königsschießen der Edelknaben statt.
6.) Die Aufsicht beim Königsschießen obliegt dem/r Korpsführer/in und einem Komiteemitglied.
7.) Jeder Edelknabe ist beim Königsschießen teilnahmeberechtigt, sofern eine schriftliche
Genehmigung der/s Erziehungsberechtigten vorliegt. Die Schießreihenfolge wird durch das
Los entschieden.
8.) Die Krönung des Edelknabenkönigs findet innerhalb der nächsten 6 Monate nach dem
Schützen- und Heimatfest statt.
9.) Der Edelknabenkönig bzw. dessen Erziehungsberechtigter trägt folgende Kosten.:
- 4 Orden für die Ritter
- Saft und Wein bei der Krönung am Thron
- Musik am Krönungstag im Festsaal.
10.) Diese Richtlinien werden durch die Unterschrift der/s Erziehungsberechtigten – zugleich im
Namen des Sohnes – anerkannt.
Das Komitee
Bürger- und Heimatverein
Neuss- Gnadental e.V.
Gnadental, den 25.2.2010
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein trägt den Namen „ Edelknabencorps Neuss-Gnadental 1955 „.
Der Sitz des Vereins ist Neuss-Gnadental. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Allgemeines
Das Edelknabencorps ist dem Komitee unterstellt. Die Korpsführung ( 1.Vorsitzende/r und 2.Vorsitzende/r) werden vom Komitee berufen. Die Korpsführung übernimmt die Verantwortung für die Betreuung der Edelknaben. Der Korpsführung steht ein aus den Eltern der Edelknaben gebildeter „Elternbeirat„ beratend zur Seite.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist es, mit Jungen zwischen 4 und 15 Jahren Brauchtums- und Heimatpflege zu betreiben.
Unterstützt werden soll die Anschaffung z.B. von Uniformen. Ferner soll die Durchführung von Veranstaltungen z.B. ( Ausflüge/offizielle Korpskrönung ) für die Kinder während des Kalenderjahres gewährleistet werden. Angeschaffte Gegenstände bleiben Eigentum des Vereins und werden den Edelknaben nur leihweise kostenlos zur Verfügung gestellt. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Jahreshauptversammlung findet im Februar eines jeden Jahres statt. Zudem werden eine Versammlung vor und nach Gnadentaler Schützenfest, sowie eine Versammlung im Oktober eines jeden Jahres einberufen.
§ 4 Vorstand
Der Vorstand des Edelknabencorps Neuss- Gnadental besteht aus:
a.) 1. Vorsitzende/r
b.) 2. Vorsitzende/r
c.) Schriftführer/in
d.) Kassierer/ in
1. und 2. Vorsitzende/r vertreten gemeinsam das Edelknabencorps gegenüber dritten.
Schriftführer/in und Kassierer/in werden alle 2 Jahre auf der JHV neu gewählt.
Die JHV setzt sich aus dem Vorstand, den Eltern und den passiven Mitgliedern zusammen. Wahlberechtigt ist je ein Elternteil eines Edelknaben. Anwesende passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.
§ 5 Aktive Mitgliedschaft
Einen schriftlichen Antrag auf Aufnahme können alle Jungen zwischen 4 und 15 Jahren stellen. Dieser Aufnahmeantrag muss den Einwilligungsvermerk der/s Erziehungsberechtigten tragen. Hierbei gelten die „ Richtlinien für das Edelknabencorps Neuss- Gnadental gegr.1955 „. Diese Richtlinien werden mit der Unterschrift der/s Eltern/teil anerkannt. Sie werden vor der Aufnahme den/m Erziehungsberechtigten zur Kenntnisnahme ausgehändigt.
Über die Aufnahme entscheidet der „Elternbeirat„. Gegen einen ablehnenden Beschluss kann innerhalb von 4 Wochen Einspruch beim Komitee eingelegt werden. Das Komitee entscheidet endgültig mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder. Die Mitgliedschaft erlischt,
a.) wenn der Edelknabe mit Einverständnis seiner/s Erziehungsberechtigten schriftlich seinen Austritt erklärt,
b.) wenn der Edelknabe das 16.te Lebensjahr vollendet,
c.) wenn der Edelknabe bis zum Ende des Kalenderjahres seinen Mitgliedsbeitrag nicht entrichtet hat,
d.) wenn der Edelknabe dreimal hintereinander unentschuldigt den Zusammenkünften des Edelknabenkorps ferngeblieben ist,
e.) durch Ausschluss.
Bei ungebührlichem Verhalten und Unverträglichkeit eines Edelknaben, kann der „Elternbeirat„ diesen Edelknaben aus dem Edelknabenkorps ausschließen. Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von 4 Wochen Einspruch beim Komitee eingelegt werden.
Das Komitee entscheidet endgültig mit der einfachen Mehrheit seiner Mitglieder.
Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandene Ansprüche des Vereins gegen das Mitglied bleiben bestehen.
§ 6 Passive Mitgliedschaft
Passives Mitglied können alle volljährigen Personen werden, die bereit sind, die Zwecke des Vereins zu unterstützen.
Der Beitritt muss schriftlich erklärt werden.
Der Vorstand lädt die passiven Mitglieder zur Jahreshauptversammlung im Februar eines jeden Jahres ein. Sie haben kein Stimmrecht. Zudem erhalten Sie eine Einladung zur Korpskrönung. Der Austritt muss schriftlich erfolgen.
Mitglieder, die ihrer Beitragsverpflichtung nicht nachkommen oder den Vereinsinteressen grob zuwiderhandeln, können durch einen Mehrheitsbeschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Ansprüche auf Rückzahlung geleisteter Beträge nach Ende der Mitgliedschaft sind ausgeschlossen. Bis zur Beendigung der Mitgliedschaft entstandene Ansprüche des Vereins gegen das Mitglied bleiben bestehen.
§ 7 Elternbeirat
Der Elternbeirat besteht aus:
a.) dem/r Korpsführer/in des Edelknabencorps
b.) dem/r Schriftführer/in des Edelknabencorps
c.) ein gewähltes Elternmitglied
d.) ein Elternteil des amtierenden Königs
e.) ein vom Komitee zu bestimmendes Mitglied aus den eigenen Reihen.
Der Elternrat wird von den Eltern gewählt.
Die Mitglieder werden für 2 Jahre gewählt. Der Beirat ist zu jeder Versammlung des Edelknabenkorps einzuladen.
Die Versammlung des Elternbeirates soll alle anfallenden Fragen, die Vorbereitungen für das Bürger Schützenfest, Veranstaltungen im Laufe des Jahres, Umlagen, Beiträge und Kosten erörtern und der Korpsführung beratend zur Seite stehen.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Jahreshauptversammlung ist bis Ende Februar eines jeden Kalenderjahres einzuberufen.
Zudem werden mind. 3 weitere Versammlungen im Jahr abgehalten siehe § 3.
Der Vorstand lädt unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von 4 Wochen ein.
Die Tagesordnung umfasst mindestens folgende Punkte:
a.) Bericht des Vorstandes
b.) Bericht des Elternrates
c.) Kassenbericht des Kassierers
d.) Bericht der Kassenprüfer
e.) Entlastung des Vorstandes
f.) Wieder- oder Ersatzwahl für ausscheidende Mitglieder des Elternbeirates
g.) Wahl der Kassenprüfer
h.) Festsetzung des Mitgliedbeitrages für das laufende Geschäftsjahr
Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden/r und dem Schriftführer unterzeichnet wird.
§ 9 Satzungsänderung
Vorschläge zur Satzungsänderung müssen 4 Wochen vor der JHV des Edelknabencorps dem Komitee vorgelegt werden.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung oder Aufhebung des Vereins obliegt dem Komitee.
§ 11 Sonstiges
1. Bei Spenden an das Edelknabenkorps kann eine Spendenquittung zur Vorlage beim Finanzamt ausgestellt werden.
Diese muss mit dem Vermerk“ Zweckgebunden Edelknaben“ auf das Konto des BHV eingezahlt werden!
2. Das Vereinsvermögen wird bis zum 10.1. eines laufenden Jahres dem Schatzmeister des BHV- Gnadental mitgeteilt.
Diese Satzung tritt am 08. Februar 2011 in Kraft.
Für den BHV Neuss- Gnadental e.V.
Neuss-Gnadental, den 08. Februar 2011
Richtlinien des Edelknabencorps Neuss- Gnadental 1955
Das Korps der Edelknaben Neuss- Gnadental 1955 ist das Pagenkorps des Gnadentaler Schützenkönigs, das diesem bei der Parade und den Nachmittagsumzügen beim Gnadentaler Schützen- und Heimatfest das Ehrengeleit gibt.
1.) Die persönlich Betreuung der Jungen liegt ausschließlich in der Hand des vom Komitee
ernannten Korpsführer/in und dessen Vertreter/in.
2.) Das weiße Hemd, weiße Handschuhe, weiße Kniestrümpfe und schwarze Halbschuhe sind
von den Eltern zu stellen. Die Uniform wird, sofern in der passenden Größe vorhanden,
leihweise und kostenlos zur Verfügung gestellt. Diese Bekleidung wird zum Schützen- und
Heimatfest zu Ehren des Gnadentaler Schützenkönigs und zur Krönung des neuen
Edelknabenkönigs getragen.
Bei Austritt des Edelknaben muss die Uniform ( Korpseigentum ) der Korpsführung in
gepflegtem und gereinigtem Zustand unverzüglich ausgehändigt werden.
3.) Die Eltern sorgen dafür, dass ihr Sohn zu allen Veranstaltungen pünktlich und in sauberer
Kleidung erscheint und nach der Veranstaltung wieder abgeholt wird.
4.) Der Korpsführer trägt während der Veranstaltung die Verantwortung für die Jungen. Bei
ungebührlichem Verhalten kann der Edelknabe von der jeweiligen Veranstaltung
ausgeschlossen werden.
5.) Am Schützenfest Samstag findet traditionell das Königsschießen der Edelknaben statt.
6.) Die Aufsicht beim Königsschießen obliegt dem/r Korpsführer/in und einem Komiteemitglied.
7.) Jeder Edelknabe ist beim Königsschießen teilnahmeberechtigt, sofern eine schriftliche
Genehmigung der/s Erziehungsberechtigten vorliegt. Die Schießreihenfolge wird durch das
Los entschieden.
8.) Die Krönung des Edelknabenkönigs findet innerhalb der nächsten 6 Monate nach dem
Schützen- und Heimatfest statt.
9.) Der Edelknabenkönig bzw. dessen Erziehungsberechtigter trägt folgende Kosten.:
- 4 Orden für die Ritter
- Saft und Wein bei der Krönung am Thron
- Musik am Krönungstag im Festsaal.
10.) Diese Richtlinien werden durch die Unterschrift der/s Erziehungsberechtigten – zugleich im
Namen des Sohnes – anerkannt.
Das Komitee
Bürger- und Heimatverein
Neuss- Gnadental e.V.
Gnadental, den 25.2.2010